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Bestellung eines Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit
Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen nach § 6 der Medizinproduktebetreiberverordnung einen Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit bestellen. Die Arbeitshilfe stellt einen Vordruck zur Bestellung eines Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit dar.
Zum Kapitel: Beauftragter für die Medizinproduktesicherheit

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