Bestellung eines Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit
Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen nach § 6 der Medizinproduktebetreiberverordnung einen Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit bestellen. Die Arbeitshilfe stellt einen Vordruck zur Bestellung eines Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit dar.
Zur Arbeitshilfe: 03002_a.docx
Zum Kapitel:
Beauftragter für die Medizinproduktesicherheit