Zur Startseite
Zur Startseite

11401 Vernetzte ambulante OP-Säle

Vernetzte ambulante OP-Säle können einen wichtigen Beitrag zur Verzahnung von stationärer und ambulanter Versorgung leisten, indem sie medizintechnische Systeme, IT-gestützte Dokumentation und standardisierte Prozessabläufe zusammenführen. Sie unterstützen eine gezielte Spezialisierung, erhöhen die Effizienz in Planung und Durchführung und helfen Kliniken, Qualität und Wirtschaftlichkeit unter den Bedingungen der Reform nachhaltig zu sichern.
Dieser Beitrag zeigt, • welche Änderungen die Krankenhausreform im Kontext ambulanter OP-Säle bringt, • wie eine Einführung ambulanter OP-Säle gelingen kann,• wie die Geräte interoperabel vernetzt werden,• welche Anforderungen an die Infrastruktur in ambulanten OP-Sälen gelten und• was bezüglich des Risikomanagements zu beachten ist.
von:

1 Einführung

Die deutsche Krankenhausreform leitet einen tiefgreifenden Strukturwandel im gesamten Gesundheitssystem ein, dessen zentrales Ziel die Entflechtung und stärkere Vernetzung des stationären und ambulanten Sektors ist. Ein wesentlicher Pfeiler dieser gesetzlichen Neuausrichtung ist die Verpflichtung für Krankenhäuser und Kliniken, deutlich mehr medizinische Eingriffe als ambulante Operationen durchzuführen, um Überkapazitäten im vollstationären Bereich abzubauen, Ressourcen effizienter zu nutzen und Kosten zu senken. Die rechtlichen Anforderungen basieren primär auf den Vorgaben des § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum ambulanten Operieren sowie auf dem kontinuierlich erweiterten AOP-Katalog und der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung durch Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V.
Hybrid-Fallpauschalen
Während der AOP-Katalog festlegt, welche planbaren operativen und stationsersetzenden Eingriffe von Kliniken regelhaft ambulant erbracht werden müssen, definieren die Hybrid-Fallpauschalen eine sektorenübergreifende Vergütung für Operationen, die früher standardmäßig vollstationär abgerechnet wurden, nun aber unabhängig von der Übernachtung im Krankenhaus pauschal vergütet werden.
Typische Beispiele für solche ambulanten Operationen umfassen arthroskopische Gelenk- und Knieeingriffe, Leistenbruchoperationen (Hernienreparationen), Krampfaderentfernungen (Venenstripping), Handchirurgie wie die Spaltung des Karpaltunnels sowie standardisierte ophthalmologische Eingriffe wie die Operation des grauen Stars (Katarakt).
Die größten Hürden
Für Krankenhäuser und Kliniken ergeben sich aus diesen gesetzlichen Vorgaben enorme Schwierigkeiten, da sie traditionell auf den mehrtägigen Aufenthalt stationärer Patienten ausgelegt sind. Zu den größten Hürden zählen der erhebliche bürokratische Mehraufwand durch strenge Dokumentations- und Kodierungspflichten, die starre Trennung von Abrechnungssystemen, strukturelle Defizite in den räumlichen und logistischen Abläufen sowie der akute Fachkräftemangel im Pflege- und Funktionsdienst. Zudem geraten Kliniken unter wirtschaftlichen Druck, weil die Reform über die Einführung von Vorhaltepauschalen zwar Stabilität verspricht, gleichzeitig aber durch wegfallende stationäre Fallzahlen die Einnahmen gefährdet.
Um in diesem wettbewerbsorientierten und reformierten Umfeld zu überleben, müssen sich Krankenhäuser beim ambulanten Operieren stärker spezialisieren. Eine Verwässerung des Angebots quer durch alle Fachbereiche ist wirtschaftlich und organisatorisch nicht mehr tragbar, da effiziente und sichere ambulante Prozesse völlig andere räumliche Einheiten, straffere Logistikketten, spezialisierte Kurzzeit-Aufwachräume und eine exakte, tagesgleiche Patientensteuerung erfordern. Durch die Fokussierung auf bestimmte operative Schwerpunkte und Zentrenbildung können Kliniken die nötigen Stückzahlen erreichen, standardisierte Behandlungsabläufe optimieren und die hohen regulatorischen sowie qualitativen Anforderungen der Krankenhausreform wirtschaftlich abbilden.

2 Die Krankenhausreform

2.1 Entstehung der Reform im Kontext des ambulanten Operierens

Die historische Entwicklung der aktuellen Krankenhausreform im Kontext des ambulanten Operierens ist geprägt von einem langjährigen, komplexen Gesetzgebungsprozess, der darauf abzielt, die strikte Sektorentrennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufzubrechen. Jahrzehntelang wurde das deutsche Gesundheitssystem durch Fehlanreize geprägt. Dabei wurden medizinisch längst ambulant machbare Eingriffe aus Wirtschaftlichkeitsgründen vollstationär erbracht. Mit der schrittweisen Weiterentwicklung des § 115b SGB V, der Einführung dynamischer AOP-Kataloge sowie den gesetzlichen Impulsen durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPG) und das wegweisende Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde der rechtliche Druck auf Kliniken massiv erhöht, operative Eingriffe tageschirurgisch zu realisieren [1].
Abbildung 1 stellt die Anlagenübersicht im Kontext eines AOP-Vertrags für ein Krankenhaus dar [2] . Flankiert wurde dieser Prozess durch die Etablierung spezieller sektorengleicher Vergütungsstrukturen (Hybrid-DRGs), die eine sektorenunabhängige Bezahlung ermöglichen. Die Tabelle 1 zeigt die konkreten Etappen dieses Gesetzgebungswegs von den ersten Referentenentwürfen bis zur finalen Verabschiedung.
Tabelle 1: Vereinfachte Etappenübersicht hin zur Entstehung der Krankenhausreform
Gesetzgebungsphase/Dokument
Kernvorhaben im Kontext des ambulanten Operierens
Maßgebliche Einsprüche und Kritikpunkte
Referentenentwurf (Frühjahr 2024)
Erste verbindliche Koppelung von Strukturvorgaben, Ausweitung des AOP-Katalogs und gesetzliche Verankerung sektorengleicher Vergütungen für ambulant erbringbare Operationen.
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) monierte unzureichende Vorfinanzierung und fehlende Übergangsfristen für die Infrastruktur.
Verbände- und Fachanhörung (April 2024)
Präzisierung der Leistungsgruppen und Einbindung des ambulanten Potenzials in die regionale Krankenhausplanung durch die Bundesländer.
Krankenkassen kritisierten zu weitreichende Ausnahmetatbestände; Ärzteverbände forderten stärkere Einbindung des niedergelassenen Sektors.
Kabinettsentwurf (Mai 2024)
Offizieller Regierungsentwurf mit konkreten Vorgaben zur Umstrukturierung von Fallpauschalen hin zu Vorhaltebudgets und verstärkter ambulanter Leistungserbringung.
Heftige Debatten über die hälftige Finanzierung des Transformationsfonds aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Parlamentarisches Verfahren (Sommer/Herbst 2024)
Lesungen im Bundestag und Beratungen im Gesundheitsausschuss (u. a. Anhörung im September 2024) zur Stärkung der Qualitätssicherung.
Kritik an der Zunahme administrativer Hürden und bürokratischer Belastungen für das Klinikpersonal durch Dokumentationspflichten.
Bundesratsbefassung und Verabschiedung (Ende 2024)
Finaler Beschluss des KHVVG (1. und 2. Durchgang Bundesrat im Juli bzw. November 2024) und anschließendes Inkrafttreten der Gesetzesstrukturen.
Bundesländer forderten Nachbesserungen bei der Umsetzungssicherheit, ließen das Gesetz jedoch ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passieren.
Abb. 1: Anlagenübersicht eines AOP-Vertrags in einem Krankenhaus (in Anlehnung an [3])

2.2 Umsetzung der Reform in den nächsten fünf Jahren (2025–2030)

Drei zentrale Aufgaben
Um die gesetzlichen Vorgaben der Krankenhausreform bezüglich des ambulanten Operierens in den kommenden fünf Jahren erfolgreich in die klinische Praxis umzusetzen, müssen sich Krankenhäuser auf drei fundamentale Dimensionen konzentrieren:
1.
Die grundlegende Transformation der Krankenhausinfrastruktur
2.
Die Modernisierung der IT-Landschaft
3.
Die vollumfängliche, interoperable Vernetzung der Medizintechnik
Umbau der Infrastruktur
Im Bereich der Infrastruktur erfordert das ambulante Operieren eine konsequente Trennung von traditionellen, schwerfälligen Groß-OP-Abteilungen hin zu agilen, patientenfreundlichen Ambulanz- und Kurzzeitpflegezentren (sogenannte Short-Stay-Units). Da Patienten nach dem Eingriff noch am selben Tag entlassen werden, müssen Kliniken funktionale Logistikketten aufbauen, die von einer barrierefreien Aufnahme über hochmoderne, schnell getaktete OP-Säle bis hin zu spezialisierten Aufwachräumen mit nahtlosem Übergang in den Entlassbereich (Verbesserung des sogenannten Entlassmanagements) reichen.
Anpassung der IT
Parallel dazu ist eine massive Anpassung der IT erforderlich, um die extremen Dokumentations-, Kodierungs- und Abrechnungsanforderungen – wie die Überprüfung von Kontextfaktoren und die Abwicklung über Hybrid-DRGs – fehlerfrei zu bewältigen. Dies schließt die Implementierung interoperabler Klinikinformationssysteme (KIS) ein, die sektorenübergreifend kommunizieren und administrative Prozesse automatisieren können. Dazu gehört auch die Übernahme standardisierter Patienteninformationen von einem Dokumentationssystem z. B. KIS zu einem anderen Dokumentationssystem z. B. PDMS im ambulanten OP unter Verwendung sogenannter Kerndatensätze. Damit sind die interoperable Übergabe von Patientenstammdaten und weiteren digitalen Abgleichdaten gemeint. Dadurch können die Patientendatenstruktur und die medizinischen Daten (auch Livedaten von digital vernetzten Medizingeräten) eindeutig einem Patienten zugeordnet werden.
Interoperable Vernetzung von Medizingeräten
Der technologisch anspruchsvollste und kritischste Schritt betrifft die interoperable Vernetzung von Medizingeräten. Komplexe High-Tech-Systeme wie digitale Patientenmonitore, moderne Infusionsapparate, smarte Narkosegeräte, hochauflösende medizinische Videotürme – die beispielsweise für minimalinvasive Arthroskopien oder ambulante HNO-Eingriffe essenziell sind – sowie mobile Röntgengeräte für die unmittelbare intra- und postoperative Diagnostik dürfen nicht mehr als isolierte medizinische Geräteeinheiten operieren. Sie müssen über genormte Standards (wie IEEE 11073 oder FHIR-basierte Schnittstellen) in Echtzeit Daten austauschen, Vitalparameter lückenlos in die elektronische Patientenakte übertragen und höchste Standards der Cybersicherheit erfüllen, um im ambulanten High-Speed-Betrieb maximale Patientensicherheit und reibungslose Behandlungsabläufe zu garantieren.

2.3 Neuerungen im Hybrid-DRG-Leistungskatalog, Festlegungen und Anpassungen

Der Leistungskatalog umfasst im Jahr 2026 insgesamt 904 OPS-Kodes und damit deutlich mehr als im Vorjahr (583 Kodes). Neu hinzugekommen sind unter anderem minimalinvasive Eingriffe wie Blinddarm- und Gallenblasenentfernungen (laparoskopische Appendektomien und Cholezystektomien) sowie Operationen an den Herzkranzgefäßen und peripheren Blutgefäßen. Auch im Bereich der Knochenchirurgie gab es Erweiterungen, etwa durch Operationen zur Knochenbruchversorgung (Frakturosteosynthesen). Zudem wurden bestehende Leistungsbereiche wie Hernien-OPs, Gelenkspiegelungen (Arthroskopien) und Gelenkversteifungen (Arthrodesen) ausgebaut. Insgesamt können Vertrags- und Klinikärzte im Jahr 2026 auf 69 verschiedene Hybrid-DRGs zurückgreifen. Werden neue Bereiche in den Katalog aufgenommen, bestimmen dies die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemeinsam. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Katalog jedes Jahr zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Die genaue Zuweisung der OPS-Kodes erfolgt anschließend durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das die DRGs und den zugehörigen Gruppierungsalgorithmus definiert. Gelingt den Vertragsparteien keine Einigung – wie es für das Jahr 2026 der Fall war –, entscheidet stattdessen der erweiterte Bewertungsausschuss. Alle rechtlichen Details, Beschlüsse und Anlagen sind im Schiedsgremium geregelt. Die neuen Vorgaben für die Hybrid-DRG-Vergütung 2026 treten damit an die Stelle der alten Vereinbarungen aus dem Jahr 2025, die bis zum 31. Dezember 2025 gültig waren [4].
Loading...